BAG, Urt. v. 21.03.2012, 5 AZR 651/10
Eine in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung vom Arbeitgeber vorgegebene Regelung, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben muss, ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht (BAG) wirksam. Dieser Widerruf des geldwerten Vorteils muss jedoch im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen. Das sah das BAG im entschiedenen Fall nicht als gegeben an.
Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens in einem Fall seiner Verpflichtung, der PKW weiter privat zur Verfügung zu stellen, nicht nach, werde die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich und der Arbeitgeber von der Leistungspflicht befreit. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Ersatz des hierdurch verursachten Schadens. Zur Berechnung des Schadens ist die Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1% des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen.
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