Erstberatung
Müssen Sie nachzahlen oder nicht?
Wie bundesweit der Presse zu entnehmen, hat Nickel eine Grundsatzentscheidung erstritten, wonach zwei vom Bund langjährig seit mehr als 10 Jahren unbeanstandet verwendete Nachzahlungsklauseln notarieller Kaufverträge für den Fall von Werterhöhungen nach dem Kauf von Bundesimmobilien nichtig sind.
Näheres finden Sie beispielsweise in der Online-Ausgabe der Zeitung »Die Welt« unter http://www.welt.de/print/die_welt/finanzen/article150303358/Kaufvertraege-Keine-Nachzahlungen-fuer-Bundesimmobilien.html
In den nun rechtskräftig zu Lasten des Bundes entschiedenen zwei Fällen von Käufen privater Unternehmer in den Jahren 2005 und 2006 hatte ein Landgericht, unserer Argumentation folgend, eine Nachzahlungsklage der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) gegen eine Immobilien-Entwicklungsgesellschaft mit der Begründung abgewiesen, die vom Bund vorgegebene Nachzahlungsklausel sei unangemessen benachteiligend und daher nichtig. Nachdem sich in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2015 der zuständige Zivilsenat das Oberlandesgericht Frankfurt dieser Auffassung angeschlossen und allgemeine Grundsätze zur Annahme von Unwirksamkeit derartiger Klauseln in Immobilienkaufverträgen des Bundes formuliert hatte, nahm der Bund dessen Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurück, so dass die über die zu beurteilenden Verträge hinaus gehenden Überlegungen des Obergerichts zu Wirksamkeitsvoraussetzungen derartiger Vertragsklauseln nicht mehr in einem Urteil niedergelegt werden konnten.
Die von uns angestoßenen überzeugenden Überlegungen des OLG Frankfurt sind für private und öffentliche Käufer von Bundesimmobilien von größter wirtschaftlicher Bedeutung, wird doch künftig Nachzahlung dort nicht geschuldet, wo Nachzahlungsklauseln m.W. in der jeweils gewählten Fassung nichtig sind. Das zeitnah zu klären kann für künftige Planungen und Kalkulationen von Belang sein. Im Falle der Nichtigkeit derartiger Klauseln besteht aber auch wahrscheinlich ein Anspruch auf Herausgabe bereits entrichteter Nachzahlungen der letzten 10 Jahre für öffentliche und private Käufer.
Gegen zu vereinbarende Kostenpauschalen bieten wir daher öffentlichen und privaten Erwerbern, auch solchen von militärischen Konversionsflächen im Rahmen der so genannten „Erstzugriffsoption“, eine Erstberatung dazu an, ob von Erwerbern akzeptierte und vertraglich vereinbarte Nachzahlungsklauseln nichtig sein und insbesondere auch zu Ansprüchen auf Rückzahlung führen können.
Dazu benötigen wir folgende Informationen:
- Nachzahlungsklausel des notariellen Kaufvertrages mit dem Bund, gern auch als Vertragsauszug;
- Information darüber, wer die betreffende Klausel und deren Formulierung (der beurkundenden Notarin/dem beurkundenden Notar) vorgeschlagen hat;
- Information darüber, ob Sie Erstkäufer vom Bund sind oder von Vertragspartner erworben haben;
- Information darüber, wann der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde;
- Information darüber, welche Bundesstelle (z.B. Bima) für den Bund bei den Verhandlungen aufgetreten ist;
- Welche Werterhöhung im Falle von Nachzahlungsforderungen des Bundes diese ggf. ausgelöst haben und
- Informationen darüber, wann Sie (oder Ihre Rechtsvorgänger) ggf. welche Nachzahlungen wegen (angeblicher) Werterhöhungen entrichtet haben.