Konversion / Umnutzung von Geländen
Wir sind Konversionsberatung.
Wir nehmen eine Spitzenstellung in der umfassenden strategischen, taktischen, rechtlichen und steuerrechtlichen Beratung von Kommunen und Privaten in allen Fragen der Konversion / Umnutzung von Geländen (zum Beispiel Militärgelände) ein.
Rechtsanwalt Harald Nickel hat als Berater beispielsweise jener Kommunen das so genannte „Hanauer Konversionsmodell“ und jüngst das „Heidelberger Konversionsmodell“ angestoßen, federführend mit entwickelt und die Konversionspropzesse jener und vieler weiterer kommunaler und privater Projekte federführend strategisch und juristisch begleitet. Dabei wurden uns die strategische Beratung der Entscheidungsträger und die Beratung und Vertretung der Käufer von Bundesimmobilien zu allen relevanten Rechtsfragen übertragen. Bedeutsam für die Realisierung derartiger Großprojekte waren alle dabei denkbar auftretenden Fragen des öffentlichen und privaten Baurechts, des Umweltrechts einschließlich des Rechts betreffend Altlasten und Wasser- und Bodenverunreinigungen. Weiter waren wir in alle EU-rechtlich relevanten Fragen, etwa des Beihilferechts und des Vergaberechts federführend involviert.
Zugleich sind uns im Zusammenhang mit großen Konversionsmaßnahmen die Entwicklung geeigneter Kooperations- und Organisationsformen übertragen worden, welche insbesondere gesellschaftsrechtliche, kommunalrechtliche und steuerrechtliche Fragestellungen bei der Installation öffentlicher, privater und öffentlich-privater Gesellschaften einschlossen. Bundesweit als beispielhaft erfolgreich geschätzte Konversionsprozesse gehen maßgeblich auf unser strategisches Konzept und unsere rechtliche Beratung zurück.
Neben der Gesamtbegleitung derartiger Projekte, stehen wir auch zur Lösung von Einzelfragen, wie in der Vergangenheit richtungsweisend, zur Verfügung, etwa wenn es um die Frage angemesser und angemessen geschätzter Kaufpreise von Bundesimmobilien, die Frage von ehedem werterhöhend herangezogenem baurechtlichen Bestandsschutz, Fragen des so genannten „Erstzugriffsrechts“ (=“Erstzugriffsoption“) von Kommunen auf Bundesimmobilien geht oder Fragen des zivilen Vertragsrechts.
Zuletzt erzwangen wir im Dezember 2015 für einen Privatinvestor die rechtskräftige gerichtliche Feststellung gegenüber dem Bund, dass so genannte „Nachzahlungsklauseln“ zu Lasten von Käufern in dessen Verträgen wegen „unangemessener Benachteiligung“ von Käufern mit der Folge nichtig sind, dass vertraglich vergleichbar vereinbarte Nachzahlungen nicht geschuldet bzw., soweit in den letzten Zahn Jahren gezahlt, wieder herausverlangt werden können.
Dazu bieten wir betroffenen, welche Nachzahlungsklauseln mit dem Bund beim Immobilienkauf getroffen haben gegen pauschale Entgelte eine Erstberatung dazu an, ob Nachzahlungen vom Bund künftig auf der Grundlage von Nachzahlungsklauseln geschuldet und/oder bereits erbrachte Zahlungen herausverlangt werden können.